Corona Überbrückungshilfen Unterstützung

Corona Überbrückungshilfen Unterstützung

Corona Überbrückungshilfen Unterstützung

Gestern verabschiedete die Bundesregierung ein weiteres Konjunkturpaket. 130 Milliarden Euro werden nun zusätzlich zu den bereits investierten 500 Milliarden Euro gezahlt. Davon profitieren auch Unternehmen durch zahlreiche Hilfen und Erleichterungen. So soll es für kleine und mittelständische Unternehmen Überbrückungshilfen von insgesamt bis zu 25 Milliarden Euro geben.

Sie sollen Corona-bedingte Umsatzausfälle abfedern und gelten für die Monate Juni, Juli und August. Antragsberechtigt sind Firmen, deren Umsatz im April und Mai 2020 um mindestens 60% niedriger war als im April/Mai 2019 bzw. deren Umsätze von Juni bis August 2020 um mindestens 50% niedriger ausfallen. Für KMU, deren Gründung nach dem 04/2019 liegt, sind Nov. und Dez. 2019 relevant.

Beträgt der Umsatzrückgang gegenüber dem Vorjahresmonat mindestens 50%, werden bis zu 50% der fixen Betriebskosten erstattet. Liegt der Umsatzrückgang bei 70%, werden sogar bis zu 80% der Betriebskosten vom Staat erstattet. Der zu erstattende Höchstbetrag liegt für einen Zeitraum von 3 Monaten bei 150.000,00€.

Bei Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten soll die Hilfe 9.000,00 Euro und bei Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten 15.000,00 Euro jedoch nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen. Bestätigt werden müssen sowohl die Rückgänge, als auch die fixen Betriebskosten vom Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.

Welche Überbrückungshilfen befinden sich noch im Konjunkturpaket?

Eingereicht und gestellt werden müssen die Anträge bis spätestens zum 31. August 2020. Neben dieser Überbrückung enthält dieser neue Rettungsschirm weitere Erleichterungen, sowohl für Unternehmen, als auch für Privatpersonen. So wird die Mehrwertsteuer von Juli bis Dezember 2020 von 19% auf 16% gesenkt.

Der ermäßigte Mehrwertsteuersatz sinkt von 7% auf 5%. Hinzu kommt die degressive Abschreibung (AfA). Diese wurde vor einigen Jahren für neu angeschaffte Güter abgeschafft, soll für die Steuerjahre 2020 und 2021 aber wieder eingeführt werden. Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gilt nun ein Faktor von 2,5 gegenüber der aktuellen Abschreibung für Abnutzung.

Unternehmen können so bis zu 25% pro Jahr abschreiben. Ein weiterer Position innerhalb des Konjunkturpakets ist der steuerliche Verlustrücktrag. Unternehmen können einen Verlust von 2020 ins Vorjahr zurücktragen. Dadurch können sie Steuern zurückerstattet bekommen. Durch diesen Mechanismus sollen Firmen den Rücktrag bereits für 2019 nutzen können. Zudem beinhaltet er:

  • Eine Begrenzung auf 1 Mio. € bei Kapitalgesellschaften

  • Eine Begrenzung von 1 Mio. € bzw. 2 Mio. € für Selbstständige

  • Je nachdem, ob es sich um Einzelveranlagung oder Zusammenveranlagung handelt

  • Das Limit soll für die Jahre 2020 & 2021 auf max. 5 Mio. € bzw. 10 Mio. € angehoben werden

EEG-Umlage, Einfuhrumsatzsteuer, SV & Kurzarbeit – was ändert sich noch?

Mit der ersten Welle von Corona-Unterstützungen wurde Unternehmen ebenfalls ermöglicht, für ihre Beschäftigten das Kurzarbeitergeld zu beantragen. Aufgrund des Erfolgs dieser Maßnahmen will die Bundesregierung im September deshalb eine verlässliche Regelung für den KA-Bezug ab dem 01. Januar 2021 schaffen. Durch die Krise werden sich zudem Ausgaben erhöhen.

Das betrifft v.a. alle Sozialversicherungen. Um explodierende Lohnnebenkosten zu verhindern, plant die Koalition eine Sozialgarantie 2021. Dadurch sollen die Sozialversicherungsbeiträge durch milliardenschwere staatliche Zuschüsse bei max. 40% stabilisiert werden. Um weitere Kosten zu sparen, werden zudem die Stromkosten per EEG-Umlage graduell um 0,756 Cent/kWh gesenkt.

Dieser Vorgang wird in den nächsten zwei Jahren, also 2021 und 2022, umgesetzt. Auch die Einfuhrumsatzsteuer wird modifiziert. Die Fälligkeit dieses Steuerbeitrages wird qua Gesetz auf den 26. des Folgemonats verschoben. Diese „kleinen“ Hilfen werden begleitet von einer modernisierten Körperschaftssteuer und Prämien für neue Ausbildungsverträge.

Weitere Unterstützungen im Überblick

Betriebe, die Ausbildungen aufgrund von Corona nicht fortführen können, erhalten die Möglichkeit einer temporär geförderten betrieblichen Verbund- und Auftragsbildung. KMU, die Azubis von insolventen Firmen übernommen haben, erhalten eine Übernahmeprämie. Die genaue Umsetzung ist zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht geklärt. Apropos Insolvenz: Auch hier soll geholfen werden.

Unternehmen, die aufgrund von Corona Insolvenz anmelden mussten, wird ein schnellerer Neustart ermöglich. Das Entschuldungsverfahren für natürliche Personen soll auf 3 Jahre verkürzt werden. Auch GmbH-Geschäftsführern kann bei einer Firmeninsolvenz die Privatinsolvenz drohen, sofern sie für Verbindlichkeiten haften. Deshalb wird ein vorinsolvenzliches Restrukturierungsverfahren eingeführt.

Investitionen in neue Technologien und die Forschung

Bereits seit Anfang des Jahres gibt es eine staatliche Zulage für Unternehmen, die vor allem in die Forschung und die Entwicklung investieren. Nun haben sich die Koalitionsspitzen darauf geeinigt, die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der steuerlichen Forschungszulage von 2 auf 4 Millionen Euro zu verdoppeln. Damit steigt voraussichtlich ebenso der Höchstförderbetrag.

Dieser liegt aktuell bei 500.000,00€ pro Wirtschaftsjahr und pro Unternehmen. Diese Maßnahme gilt rückwirkend zum 01. Januar 2020. Befristet ist sie bis zum 31. Dezember 2025. Für Zukunftsinvestitionen von Autoherstellern und Zuliefererindustrie soll für die Jahre 2020 und 2021 ein „Bonus-Programm“ in einer Höhe von 2 Milliarden Euro aufgelegt werden.

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